
Ulrike Prokop
Rechtsanwältin
Vertragsgestaltung I Eheverträge I Scheidungsvereinbarungen | Außergerichtliche Vertretung I Gerichtliche Vertretung
Über mich
Seit über 25 Jahren bin ich als Juristin und Rechtsanwältin tätig, in Stuttgart, Frankfurt, Hamburg und zuletzt als Scheidungsanwältin in München.
Mein Tätigkeitsschwerpunkt liegt seit mehr als 15 Jahren im Familienrecht, insbesondere in der Vertragsgestaltung von Eheverträgen, Partnerschaftsverträgen, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen und in der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in allen Fragen der Trennung und Scheidung.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwältin im Bereich des Wirtschaftsrechts profitieren Sie von meiner umfassenden wirtschaftsrechtlichen Fachkompetenz, insbesondere bei einer komplexen Vermögensauseinandersetzung oder Vertragsgestaltung. Durch meine zusätzliche Qualifikation im Steuerrecht kann ich Sie auch bei wirtschaftlich und steuerrechtlich anspruchsvollen Gestaltungen umfassend unterstützen.

Lebenslauf


Philosophie
Ich verstehe mich als Partnerin an Ihrer Seite in sämtlichen familienrechtlichen Fragen
Der Tätigkeitsbereich, den ich als am wichtigsten für meine Mandant*innen erachte, ist die Ausarbeitung und Gestaltung von vorsorgenden Eheverträgen. Diese können beide Partner bereits vor der Ehe oder während bestehender Ehe abschließen. Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden, können Sie sich im Falle des Scheiterns Ihrer Ehe trennen, ohne sich um Kinder, Wohnung, Haus, Unterhalt, Vermögen und Zugewinnausgleich mit Ihrem Ehepartner streiten zu müssen.
Meist befinden sich die Ehegatten oder Paare in der Trennungssituation in einer emotionalen Ausnahmesituation, da sich die Trennung als Scheitern der Beziehung und des gemeinsamen Lebensplans darstellt. Ein bestehender und auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittener Ehevertrag kann die schwierige Phase einer Trennung und Scheidung enorm entlasten.
Im Falle einer Trennung oder Scheidung biete ich Ihnen nicht nur eine umfassende rechtliche Beratung, sondern das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit Ihrem Ehegatten sowie etwaiger Kinder. Die Ergebnisse der Scheidungsforschung zeigen, dass eine freundliche und kooperative Beziehung zwischen den Eltern in der Trennungsphase und nach der Scheidung die beste Voraussetzung darstellt, um den Kindern die Bewältigung dieser für sie überaus schwierigen Lebenssituation erheblich zu erleichtern.
Daher ist es mein Bestreben, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die einen respektvollen Umgang nicht nur während der Trennungsphase, sondern auch nach der Scheidung ermöglicht. Auch im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens und ggf. weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen stehe ich an Ihrer Seite und sorge dafür, dass Sie bestmöglich vertreten werden.

Leistungen

Beratung in allen Angelegenheiten des Familienrechts
Ich berate Sie in allen Angelegenheiten des Familienrechts.
Entwurf und Gestaltung von vorsorgenden Eheverträgen
Eheverträge können vor der Ehe oder während intakter Ehe abgeschlossen werden, z.B. zur finanziellen Absicherung desjenigen Ehepartners, der zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder auf Karrierechancen verzichtet.
Unbedingt erforderlich ist ein Ehevertrag, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen besitzt, das im Falle einer Scheidung nicht in die Vermögensauseinandersetzung fallen soll.
Der Abschluss eines Ehevertrags ist auch erforderlich, wenn einer der Ehegatten eine Reihe von Immobilien besitzt, deren Wertzuwachs im Falle einer Scheidung nicht mit dem Ehepartner geteilt werden soll.
Ein Ehevertrag ist auch zu empfehlen, wenn beide Ehepartner berufstätig sind, um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nach Trennung oder Scheidung zu vermeiden. In einem Ehevertrag kann man auch die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nach Trennung oder Scheidung regeln.


Entwurf und Gestaltung von Partnerschaftsverträgen
Wenn Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin nicht verheiratet sind, gelten die Regelungen, die der Gesetzgeber Eheleuten vorbehalten hat, nicht für Sie. Das kann finanziell sehr schmerzhaft werden, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder eine Immobilie, an der die Rechtsverhältnisse nicht geklärt sind. Um unliebsame Überraschungen im Trennungsfall zu vermeiden, empfiehlt sich hier der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags.
Entwurf und Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
Wenn Sie sich von Ihrer Frau oder Ihrem Mann trennen wollen oder sich Ihr Mann oder Ihre Frau bereits von Ihnen getrennt hat, können Sie sich mit Ihrem Ehegatten darauf einigen, sämtliche klärungsbedürftigen Punkte in einer Vereinbarung zu regeln, statt sie vor Gericht auszufechten. Ich führe für Sie die Verhandlungen und entwerfe eine solche Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, die Sie dann entweder vom Notar beurkunden lassen oder im Scheidungstermin protokollieren lassen können. Dies erspart den Beteiligten in aller Regel Zeit, Geld und Nerven und ist einer streitigen Auseinandersetzung in den meisten Fällen vorzuziehen.


Außergerichtliche Vertretung
In Fragen des Umgangs, der elterlichen Sorge, der Auskunft, des Kindesunterhalts, der Kindesherausgabe, des Ehegattenunterhalts, des Unterhalts der nichtehelichen Mutter, der Trennung, der Wohnungszuweisung, der Auseinandersetzung von Haushaltsgegenständen, der steuerlichen Veranlagung bei Trennung, der Vermögensauseinandersetzung, des Güterrechts, des Versorgungsausgleichs, der Inobhutnahme, des Gewaltschutzes sowie in sämtlichen weiteren Fragestellungen auf dem Gebiet des Familienrechts.
Gerichtliche Vertretung
In Fragen der Trennung und Scheidung. Sollte es mit Ihrem (Ehe-)Partner nicht zu einer Einigung kommen, setze ich Ihre Ansprüche für Sie selbstverständlich gerichtlich bestmöglich durch oder unterstütze Sie dabei, unberechtigte Forderungen Ihres (Ehe-)Partners abzuwehren.

Kosten
Damit Sie nicht im Unklaren sind, welche Gebühren oder welches Honorar für meine Tätigkeit voraussichtlich anfällt, ist mein Bestreben, möglichst frühzeitig mit Ihnen darüber zu sprechen.
Grundsätzlich rechne ich meine Leistungen entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung ab.
Sofern ich mit Ihnen keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe, richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem RVG und damit in der Regel nach dem Gegenstandswert.
Beispiel:
Sie machen eine Forderung gegen Ihren Ehepartner in Höhe von 5.000,00 € geltend. Der Gegenstandswert beträgt in diesem Fall 5.000,00 €. Die Höhe der Anwaltsgebühr hängt davon ab, ob ich als Ihre Anwältin außergerichtlich oder gerichtlich tätig werde. Bei einer außergerichtlichen Vertretung spielt ferner eine Rolle, welchen Umfang und welche Schwierigkeit das Mandat annimmt.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es zudem unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 BRAO). Nach den Vorschriften des RVG kann eine Angelegenheit einen Gegenstand, aber auch mehrere Gegenstände im gebührenrechtlichen Sinn beinhalten. Auch können verschiedene Gebührensätze auf unterschiedliche Gegenstände angewendet werden (und in einem Scheidungsverfahren kann es eine Reihe von verschiedenen Gegenständen geben).
Schließlich müssen noch verschiedene Anrechnungsvorschriften beachtet werden. Daher ziehe ich in derartigen Fällen aus Gründen der Transparenz den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor.
Eine Vergütungsvereinbarung kann z.B. in einer Streitwertvereinbarung bestehen, insbesondere bei Verfahren, die nach RVG-Gebühren in der Regel nicht kostendeckend zu führen sind (z.B. Elterliche Sorge oder Umgang) oder ein Pauschal- oder Stundenhonorar vorsehen, das als solches abgerechnet wird.
Für eine Erstberatung berechne ich Ihnen 250,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Nach Vereinbarung des Erstberatungstermins übersende ich Ihnen hierfür eine Gebührenvereinbarung zur Unterzeichnung, um den Vorstellungen des Gesetzgebers genüge zu tun.
Sehr gerne können wir die Einzelheiten zum Thema Honorar persönlich besprechen.
Übrigens: Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung. Bei manchen Versicherungsgesellschaften besteht im Rahmen der privaten Rechtsschutzversicherung über die (Erst-)Beratung im Familienrecht hinaus sogar Versicherungsschutz für eine außergerichtliche Vertretung (nicht in Scheidungs- und Scheidungsfolgeangelegenheiten sowie Aufhebung der Lebenspartnerschaft) bis zu einem bestimmten Betrag, z.B. 2.500,00 €.
Tipp: Sollten Sie also Unterhalt von Ihrem (Ehe-)Partner begehren oder andere familienrechtliche Fragen zu klären haben, empfehle ich Ihnen, einen Blick in Ihre Rechtsschutzversicherungspolice zu werfen.
Kontakt
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Ulrike Prokop
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Telefon: 089 31902472
E-Mail: mail@ra-prokop.de
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und nach Vereinbarung